KHPflEG – Verpflichtende Interoperabilität in der digitalen Gesundheitsversorgung
Mitte September beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf "zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung" - kurz Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG). Das Gesetz soll Krankenhäuser dazu verpflichten, mit einer ausreichenden Zahl von Pflegekräften zu arbeiten. Jedoch sind auch einige Entwicklungen im Bereich der digitalen Gesundheitsversorgung dazugekommen, welche in diesem Beitrag einmal beleuchtet werden.
Gesetzesinhalte des KHPflEG im Überblick
Das grundlegende Ziel des neuen Gesetzes ist die Verbesserung der Pflegesituation in den Krankenhäusern. Mit einem Instrument zur Personalbemessung (PPR 2.0) sollen Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt werden können. Es wurde im Rahmen der Aktion Pflege entwickelt und soll in drei Stufen eingeführt werden:
- ab 01.01.2023: Erprobungsphase mit Praxistests
- Testphase mit einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern in Normalstation und in der Pädiatrie – Basis für Rechtsverordnungen, bzw. Vorgaben für Krankenhäuser bezüglich der Personalbemessung
- ab 2025: Personalbemessung wird eingesetzt und sanktioniert
Sollten Krankenhäuser über Entlastungstarifverträge mit verbindlichen Vorgaben zur Mindestpersonalbesetzung auf bettenführenden Stationen verfügen, ist die Anwendung der PPR 2.0 nicht erforderlich.
Des Weiteren sollen Regelungen für eine Beschleunigung der Budgetverhandlungen sorgen, indem Fristen für verschiedene Verfahrensschritte und ein automatisches Tätigwerden der Schiedsstelle vorgegeben werden. Insbesondere Krankenhausabrechnungs- und Strukturprüfungen sollen durch diverse Verwaltungsvereinfachungen weiterentwickelt werden.
Entwicklungen in der digitalen Gesundheitsversorgung
Darüber hinaus soll die digitale medizinische und pflegerische Versorgung gefördert und weiterentwickelt werden, speziell die Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit von digitalen Anwendungen ist ein wichtiges Thema. Dienste wie die elektronische Patientenakte (ePA), das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) stehen hier im Fokus.
Ziel ist dabei auch, die Verbreitung zentraler Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu erhöhen, darunter fallen beispielsweise auch “Regelungen zur Nutzung von Verordnungsdaten im Versorgungsprozess oder zur Ermöglichung einfacher Identifizierungsverfahren in den Apotheken.”
Zudem sollen wettbewerbsverzerrende Praktiken, vor allem Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller von informationstechnischen Systemen, beendet werden. Diese halten ihre Systeme oftmals geschlossen und ermöglichen somit keine Kombination verschiedener Dienste.
Durch Paragraph 332a des Entwurfs werden Anbieter von Hardware, Software und Diensten verpflichtet sein, eine “diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste” sicherzustellen. Einbindung von Komponenten und Diensten und die Wahl des Herstellers oder Anbieters haben zukünftig ohne zusätzliche oder indirekte Kosten zu erfolgen.
Diese Schnittstellen sollen jährlich eine Ersparnis von acht Millionen Euro bringen. Paragraph 332b untersagt außerdem “unangemessen lange Kündigungsfristen” seitens der Anbieter und Hersteller. Diese Verpflichtungen sollen ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes greifen.
Fazit zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz
Zusammenfassend wird durch die verpflichtende Interoperabilität also wieder ein Wettbewerb ermöglicht, welcher Innovationskraft bringt, da unterschiedliche Anbieter mit neuen Lösungen konkurrieren können. Gleichzeitig wird die Patientenversorgung verbessert, da Daten die verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens reibungsloser durchlaufen werden.
Jedoch gab es auch bereits erste Kritik von mehreren Stellen, wie auch dem DBfK. Das vorgesehene Mitspracherecht des Finanzministers sorgt für Befürchtungen, dass Verbesserungen und Entwicklungen in der Pflege mit dem „Totschlagargument Geldmangel“ geopfert werden könnten.