Marcel Seer
22. Juli 2021

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Krankenhauszukunftsgesetz

Ab 2021 bieten Bund und Länder gemäß des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) finanzielle Unterstützung für die Digitalisierung von Krankenhäusern an. Mit diesen Geldern werden Vorhaben gefördert, welche die Notversorgung, Infrastrukturen und IT-Sicherheit modernisieren und nachhaltig verbessern sollen. Welche konkreten Vorhaben förderfähig sind und wie wir Sie bei der Umsetzung unterstützen, erfahren Sie hier.

Was ist das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)?

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) ist ein im September 2020 verabschiedetes Artikelgesetz. Das Gesetz entspricht der Umsetzung des im Juni 2020 vom Bund beschlossenen “Zukunftsprogramm Krankenhäuser” und soll maßgeblich zur Digitalisierung im Gesundheitswesen beitragen.

Das KHZG bietet eine bundesweite finanzielle Unterstützung für Kliniken mithilfe des Krankenhauszukunftsfonds (KHZF). So soll gewährleistet werden, dass Krankenhäuser über die nötigen Mittel verfügen, um in moderne Notfallkapazitäten, Digitalisierungsvorhaben, IT-Sicherheit und regionale Versorgungsstrukturen investieren zu können.

Unverbindliches Beratungsgespräch zum KHZG

Sie möchten die finanzielle Förderung des Krankenhausdigitalisierungsgesetzes nutzen, sind aber noch unsicher, wo der Hebel am größten ist? In einem unverbindlichen Gespräch betrachten wir gemeinsam Ihre Ausgangssituation und unterstützen Sie bei der Entscheidung, wo sich eine Investition in die Digitalisierung für sie am meisten lohnt.

Weitere Maßnahmen des KHZG umfassen besondere Regelungen bezüglich der COVID-19-Pandemie, wie z. B. finanzielle Entlastungen und die Verlängerung diverser Fristen.

Krankenhauszukunftsfonds (KHZF)

Für die Modernisierung des Gesundheitswesens und die Verbesserung der Patientenversorgung sieht das KHZG die Einrichtung eines Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) vor. In den KHZF werden beginnend im Januar 2021 insgesamt 4,3 Mrd. Euro eingezahlt. Davon werden 3 Mrd. Euro vom Bund und 1,3 Mrd. Euro von den Ländern bereitgestellt.

Finanzielle Förderung erhalten

Um finanzielle Förderung zu erhalten, müssen Krankenhäuser ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden. Dabei können alle förderfähigen Maßnahmen (s. u.) berücksichtigt werden, die bereits seit September 2020 eingeführt wurden. Ein Anspruch auf Förderung besteht allerdings nicht.

Das jeweilige Bundesland hat nach der Bedarfsanmeldung drei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob und für welche Vorhaben entsprechende Förderung beim BAS beantragt werden soll.

Bedarfsmeldungen an die Länder müssen spätestens bis zum 30. September 2021 eingereicht werden. Die konkreten Förderanträge müssen spätestens bis zum 31.12.2021 an das BAS gestellt werden.

3 Mrd Euro für die Digitalisierung

Evaluierung digitaler Strukturen

Bis Februar 2021 wird gemäß des KHZG eine Überprüfung des digitalen Reifegrads von Krankenhäusern durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Auftrag gegeben. Für diese Evaluation wird der Stand der Digitalisierung von Krankenhäusern jeweils zum 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 kontrolliert.

Bis 2025 sollen die Kliniken schließlich sämtliche digitale Dienste gemäß den Verordnungen des Krankenhaus-Strukturfonds bereitstellen können. Daher ist nun schnelles Handeln gefragt, denn die Planung und Umsetzung der geforderten Maßnahmen ist kein leichtes Unterfangen.

Falls Ihre Einrichtung zum festgelegten Termin diese Anforderungen nicht erfüllt, können Sie bis zu 2% Ihrer DRG-Erlöse verlieren.

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Welche Maßnahmen sind förderfähig?

Gemäß KHZG sind Vorhaben förderfähig, wenn sie dazu beitragen, eine “digitale Infrastruktur zur besseren internen und sektorenübergreifenden Versorgung” aufzubauen. Dazu zählen beispielsweise Anwendungen im Bereich E-Health sowie der Aufbau einer Telematikinfrastruktur mithilfe spezialisierter Krankenhausinformationssysteme.

Die 11 förderungsfähigen Maßnahmen ergeben sich aus §19 der KHSFV und können wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Anpassung der (informations-)technischen Ausstattung der Notaufnahme
  2. Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement
  3. Einrichtung einer elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, z.B. mittels elektronischer Patientenakte
  4. Einrichtung automatisierter klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme
  5. Einrichtung eines digitalen Medikationsmanagements
  6. Einrichtung eines internen digitalen Prozesses zur Anforderung von Leistungen
  7. Bereitstellung von sicheren IT-Infrastrukturen
  8. Einrichtung und Weiterentwicklung eines onlinebasierten Versorgungsnachweissystems
  9. Einrichtung oder Erweiterung technischer Systeme zum Aufbau telemedizinischer Netzwerkstrukturen
  10. Einrichtung oder Erweiterung von technischen Systemen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit oder Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme
  11. Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse im Fall einer Epidemie

Besonderheiten förderungsfähiger Maßnahmen

Zu beachten ist, dass die Umsetzung einiger förderungsfähiger Maßnahmen freiwillig ist, während andere bis 2025 gemäß der Evaluierung digitaler Strukturen verpflichtend umgesetzt werden müssen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen zählen die oben aufgeführten Punkte 2. – 6., also die Einrichtung von Patientenportalen (2.), von elektronischen Leistungsdokumentationen (3.), von Entscheidungsunterstützungssystemen (4.), eines digitalen Medikationsmanagements (5.) sowie von digitalen Prozessen zur Leistungsanforderung (6.).

Voraussetzungen für die Förderung von Digitalisierungsvorhaben

Investitionen in die digitale Infrastruktur werden laut KHZG unter folgenden wesentlichen Voraussetzungen gefördert:

  • 30% der Fördermittel müssen das Land, der Krankenhausträger oder beide gemeinschaftlich übernehmen.
  • Die Fördermaßnahme darf nicht vor dem 02. September 2020 begonnen haben.
  • Mindestens 15% der Fördermittel müssen in Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit fließen.
  • Der für die Projektumsetzung verantwortliche IT-Dienstleister muss ab Januar 2021 ein Schulungsprogramm des BAS abschließen.

Weiterhin gilt, dass die Kosten für Förderungsprojekte 2. – 6. und 9. (Aufbau telemedizinischer Netzwerkstrukturen) nur dann übernommen werden, wenn die Lösungen folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Die Interoperabilität der digitalen Dienste wird durch international anerkannte Standards gewährleistet.
  • Generierte Patientendokumente werden als elektronische Patientenakten (ePa) übertragen.
  • Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit werden nach dem jeweiligen Stand der Technik eingehalten.
  • Alle datenschutzrechtliche Vorschriften werden eingehalten.
  • Telematikanwendungen können sinnvoll in die Lösung eingebunden werden.

Rückzahlung von Fördermitteln

Die Förderbescheide beinhalten einen Rückzahlungsvorbehalt, der in folgenden Fällen greift:

  • Die Voraussetzungen für die Fördermittelgewährung sind nicht (mehr) erfüllt.
  • Die Förderquote durch den KHZF umfasst mehr als 70%.
  • Die Fördermittel wurden nicht zweckgemäß verwendet.
  • Notwendige Nachweise wurden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt.

Vorgehen der Antragsstellung

  • Kontaktieren Sie uns für einen unverbindlichen Beratungstermin. Gerne verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre Ausgangslage und bieten Ihnen fachliche Unterstützung an.
  • Ausfüllen der Formulare für die Antragsstellung:
    • Hier finden Sie das Formular für die Antragsstellung vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
    • ggf. verlangt das jeweilige Bundesland noch zusätzliche Formulare
  • Einreichen der Formulare beim jeweiligen Bundesland:
    • Bei länderübergreifenden Vorhaben wird der Antrag gemeinsam mit Nennung einer Einrichtung als Hauptverantwortlicher eingereicht.
  • Das Land trifft nun innerhalb von drei Monaten die Entscheidung, welche Ihrer Projekte gefördert werden.
  • Wenn ein Projekt gefördert werden soll, stellt das Land einen Antrag auf Förderung beim BAS:
    • Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich mit mind. 30% der Kosten beteiligen.
    • Das Land wird innerhalb von drei Monaten ab der Bedarfsmeldung den Antrag beim BAS stellen.
  • Die Länder müssen gegenüber dem BAS spätestens 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens vorlegen.
  • Krankenhäuser, die gefördert werden, müssen an der o.g. Evaluationsforschung für das Reifegradmodell teilnehmen (§14b KHG).

Zeitplan des KHZG

Wie wir Ihnen beim Digitalisierungsprozess helfen können

Die Umsetzung von Digitalisierungsprojekten bei laufendem Patientenbetrieb und mit knappen Personalressourcen ist an sich bereits eine enorme organisatorische Herausforderung. Bei der Umstellung von Prozessen müssen Sie darüber hinaus noch auf die Einhaltung gewisser Standards achten, damit der Digitalisierungsprozess für eine nachhaltige Verbesserung Ihrer klinischen, operativen & administrativen Abläufe sorgt. Hier bietet sich die Unterstützung von Fachleuten mit relevantem Methodenwissen für den Implementierungsprozess an.

Gerne unterstützen wir Sie auf dem Weg zum Smart Hospital. Mit einer schrittweisen Umsetzung Ihrer Vorhaben sorgen wir dafür, dass die individuellen Bedürfnisse Ihrer Einrichtung und Mitarbeiter stets berücksichtigt werden. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von Projekten, die wir bereits zusammen mit Institutionen im Gesundheitswesen umgesetzt haben:

Eine umfassende und detaillierte Übersicht unserer Angebote für Krankenhäuser finden Sie hier.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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Marcel Seer

Marcel Seer

Mein Name ist Marcel Seer und ich bin begeisterter Online Marketing Manager bei mindsquare. Wie meine Kollegen habe ich mein Hobby zum Beruf gemacht.

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